Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der LTI-Metalltechnik GmbH

§ 1 Allgemeines

1. Nachfolgende Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für die gesamte Dauer der Geschäftsbeziehung zwischen uns und unseren Kunden somit für alle gegenwärtigen und künftigen Verträge. Für unsere Einkäufe und Bestellungen gelten die nachfolgenden Bestimmungen nicht. Hierfür gelten unsere gesonderten Einkaufs- und Bestellbedingungen.

 

2. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB der Kunden werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn ihrer Geltung wird ausdrücklich durch uns schriftlich zugestimmt.

 

3. Nachfolgende Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen der Kunden Lieferungen an die Kunden vorbehaltlos ausführen.

 

4. Kunden im Sinn dieser Geschäftsbeziehungen sind nur Unternehmer. Gegenüber Verbrauchern finden diese Geschäftsbedingungen keine Anwendung.

 

5. Bei Abweichungen oder einem Widerspruch zwischen den verschiedenen Sprachversionen ist die deutsche Fassung maßgeblich.


§ 2 Vertragsschluss

1. Unsere Angebote und Kostenvoranschläge sind freibleibend und unverbindlich.

Ebenso sind von uns erteilte Empfehlungen oder erstellte Muster unverbindlich. Da wir den genauen Einsatzbereich der von uns hergestellten Produkte bzw. unserer Leistungen nicht kennen, erfolgen etwaige Empfehlungen oder Muster unsererseits stets unverbindlich.
Für etwaige fehlerhafte oder ungeeignete Empfehlungen haften wir daher nicht.

 

2. Die Kunden sind an ihre Bestellungen 4 Wochen gebunden. Für uns sind diese Bestellungen nur verbindlich, soweit wir diese schriftlich bestätigen oder der Bestellung durch Übersendung der Ware nachkommen.

Wir sind berechtigt, Bestellungen der Kunden innerhalb der vorgenannten Bindungsfrist anzunehmen. Ein Vertrag kommt jedoch erst mit Zugang einer schriftlichen Auftragsbestätigung beim Kunden zustande.
Der Kunde ist, auch bei gegebenenfalls verspätetem bzw. verzögertem Zugang der Auftragsbestätigung nicht zum Widerruf seiner Bestellung berechtigt.

 

3. Jede Annahme der Bestellungen der Kunden erfolgt unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der bestellten Waren.

 

4. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind, sofern ein Vertrag nicht zustande kommt oder beendet ist auf Verlangen unverzüglich vollständig zurückzugeben.


§ 3 Lieferung und Gefahrenübergang

1. Etwaige von uns angegebene Liefertermine sind nur bei schriftlicher Vereinbarung oder bei schriftlicher Bestätigung verbindlich. Abweichende Vereinbarungen über eine verbindliche Lieferzeit müssen ausdrücklich und schriftlich erfolgen. Der Beginn einer etwaigen von uns angegebenen Lieferzeit setzt in jedem Fall die Abklärung aller technischen Fragen voraus, sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung aller Verpflichtungen der Kunden, insbesondere der Zahlungsverpflichtung.
In Fällen von Streik, Aussperrung, Betriebsstörung, Energiemangel, Verkehrsstörung, höherer Gewalt, nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung oder anderer nicht von uns zu vertretender Lieferbehinderungen oder anderer unvorhersehbarer Ereignisse sind wir berechtigt, einen etwaigen Liefertermin angemessen hinauszuschieben.
Dasselbe gilt im Fall einer unvorhergesehenen und von uns nicht zu vertretenden Maschinenstörung. Auch in diesem Fall sind wir berechtigt, etwaige angegebene Liefertermine angemessen hinauszuschieben.

 

2. LTI ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, soweit dies dem Kunden zumutbar ist.
Bei Teillieferungen ist ein Rücktritt vom gesamten Vertrag, jedoch wegen Leistungsstörungen bei nur einer Teillieferung, ausgeschlossen.

 

3. Die zu liefernde Waren werden von uns nicht versichert. Der Kunde kann bei uns jedoch nach einer Versicherung der Lieferware anfragen. Eine Verpflichtung zur Versicherung der Lieferware ist für uns hiermit jedoch nicht verbunden. Sollte die Lieferware an uns jedoch ohne rechtliche Verpflichtung hierzu versichert werden, erfolgt dies stets auf Kosten des Kunden bzw. nach Incoterms 2010.

 

4. Sollte es aufgrund fehlerhafter Angaben des Kunden zu den Adressdaten zu zusätzlichen Kosten kommen, so hat der Kunde diese zu ersetzen.
Die Verpflichtung des Kunden zum Ersatz der Kosten für eine erfolglose Anlieferung besteht ferner dann, wenn die Ware aufgrund baulicher Gegebenheiten vor Ort nicht angeliefert werden kann. Diese Ersatzpflicht des Kunden gilt ferner dann, wenn er unter der von ihm angegebenen Anschrift nicht erreichbar ist.

 

5. Etwaige angegebene Liefertermine oder Lieferfristen gelten als eingehalten, wenn die Warensendung innerhalb etwaiger angegebener Liefertermine oder –fristen an den Spediteur, den Frachtführer, oder an eine sonstige mit der Versendung beauftragte Person übergeben ist.
Sofern sich die Übergabe an die Transportperson aus Gründen verzögert, die der Kunde zu vertreten hat, gelten etwaige Liefertermine oder- fristen als eingehalten bei Meldung der Versandbereitschaft innerhalb etwaiger vereinbarter Liefertermine /-Fristen bzw. nach Incoterms 2010.

 

6. Sofern sich LTI verpflichtet haben sollte, Ware nach Ablauf einer etwaigen Nutzungsdauer zurückzunehmen, so hat der Kunde diese kostenfrei und im ursprünglich ausgelieferten Zustand an LTI zurückzusenden.

 

7. Sofern und soweit wir mit der Lieferung in Verzug kommen sollten und danach zum Schadensersatz verpflichtet sein sollten, wird nur der konkrete und nachgewiesene Schaden ersetzt. Dieser ist zudem der Höhe nach beschränkt auf einen Betrag von 5% des Wertes der verspäteten (Teil-) Lieferung. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Vertragsverletzung durch uns oder unsere Erfüllungsgehilfen, sowie ferner nicht bei einer Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers, oder der Gesundheit sowie für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz.

Sofern und soweit wir dem Grunde nach zum Schadensersatz verpflichtet sein sollten, sind Verzugsschäden in Form von entgangenem Gewinn der Kunden oder aus Betriebsunterbrechungen beim Kunden ausgeschlossen. Auch diese Haftungsbeschränkung gilt nicht bei vorsätzlicher oder grobfahrlässiger Vertragsverletzung durch uns oder unsere Erfüllungsgehilfen, sowie ferner nicht bei einer Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz.

 

8. Sofern der Kunde mit der Annahme unserer Leistungen ganz oder teilweise in Verzug geraten sollte, so sind wir berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer von uns gesetzten Frist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz zu verlangen. Die uns weiter zustehenden gesetzlichen Rechte im Fall des Annahmeverzugs bleiben unberührt.

Bei termingerechter Aufforderung zur Abholung der Ware, ist der Kunde verpflichtet innerhalb von 10 Tagen die Ware abzunehmen.

Im Fall des Annahmeverzugs hat der Kunde uns die uns entstandenen Einlagerungskosten, sowie die Lagermiete und etwaige Versicherungskosten zu erstatten. Eine Verpflichtung, eingelagerte Ware zu versichern, besteht für uns jedoch nicht.
Wir sind ferner berechtigt, uns zur Lagerung auch einer Spedition oder eines sonstigen fachlich geeigneten Dritten auf Kosten der Kunden zu bedienen.

 

9. Alternativ zur Geltendmachung der konkreten uns entstandenen Lagerkosten gem. Ziffer 8 sind wir berechtigt, im Falle des Annahmeverzugs des Kunden pauschalierte Lagerkosten gem. der von uns erstellten jeweils gültigen Lagerkostenkalkulationen zu verlangen, derzeit EUR 5,50 pro m² und Monat. Die Lagerkostenkalkulation wird den Kunden auf Anforderung hin ausgehändigt. Der Kunde ist berechtigt, nachzuweisen, dass uns durch die Lagerung geringere oder gar keine Aufwendungen entstanden sind.

 

10. Sämtliche Lieferungen bzw. Leistungen durch uns erfolgen FCA nach Incoterms 2010.
Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht mit der Auslieferung an den Spediteur, den Frachtführer oder an eine sonstige mit der Versendung beauftragte Person, spätestens mit Verlassen des Werks bzw. mit Absenden der Daten auf den Kunden über. Verzögert sich die Auslieferung in Folge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.


§ 4 Zahlung / Preise

1. Die von uns genannten Preise verstehen sich, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, „ab Werk" zzgl. der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer, ausschließlich Transport- und Verpackungskosten. Kosten für Verpackung, Transport und gegebenenfalls Transportversicherung werden gesondert berechnet.

 

2. An die vereinbarten Preise sind wir 4 Monate ab Vertragsschluss gebunden. Soweit die Lieferung oder Leistung später als 4 Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, sind wir berechtigt, das vereinbarte Entgelt / die vereinbarten Preise angemessen zu erhöhen, soweit die bei Vertragsschluss der Preisberechnung zugrunde gelegten Verhältnisse, insbesondere Materialkosten, Löhne und öffentliche Abgaben, erhöht haben.
Die Kostenerhöhung werden wir den Kunden auf Verlangen nachweisen.

 

3. Skontoabzüge werden nicht gewährt. Ein etwaiger Skontoabzug bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.

 

4. Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind unsere Rechnungen 10 Tage nach Zugang zur Zahlung fällig und ohne Abzug zu bezahlen.

 

5. Die Kunden haben ein Recht zur Aufrechnung nur, soweit die Gegenansprüche des Kunden rechtskräftig festgestellt sind oder durch uns anerkannt sind.

 

6. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

 

7. Wechsel oder Schecks haben keine Erfüllungswirkung. LTI ist nicht zur Verwertung überlassener Wechsel oder Schecks, auch nicht erfüllungshalber, verpflichtet. Insoweit ist LTI berechtigt, überlassene Wechsel oder Schecks den Kunden auf deren Kosten zurückzusenden.

Sollte LTI dennoch Wechsel oder Schecks annehmen, erfolgt diese Annahme stets nur erfüllungshalber. Diskont, Wechselspesen und Kosten tragen in diesem Fall die Kunden.


§ 5 Gewährleistung

1. Maße, Gewichte, Abbildungen, Zeichnungen, Prospektangaben sowie Muster begründen keine Beschaffenheitsvereinbarung im Sinn der §§ 434, 636 BGB. Derartige Leistungsdaten sind für die Ausführung der Leistungen durch uns nur verbindlich, wenn dies von uns schriftlich und ausdrücklich bestätigt wird.

 

2. Hinweispflichten oder Überprüfungspflichten im Hinblick auf die vom Kunden vorgegebenen Zeichnungen obliegen uns nicht.
Für Mängel an den von uns ausgeführten Lieferungen / Leistungen, die auf fehlerhafte Zeichnungen zurückzuführen sind, haften wir nicht.

 

3. Ebenso sind von uns erteilte Empfehlungen oder erstellte Muster unverbindlich. Da wir den genauen Einsatzbereich der von uns hergestellten Produkte bzw. unserer Leistungen nicht kennen, erfolgen etwaige Empfehlungen oder Muster unsererseits stets unverbindlich.
Für etwaige fehlerhafte oder ungeeignete Empfehlungen haften wir daher nicht.

 

4. Bei Bestehen von Mängeln im Zeitpunkt des Gefahrübergangs sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung, Nachbesserung oder Neuherstellung berechtigt.
Sofern die Nacherfüllung fehlschlagen sollte, können die Kunden nach ihrer Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückabwicklung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Eine Nacherfüllung gilt jedoch erst nach dem dritten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht aus der Art der Sache oder des Mangels oder der sonstigen Umstände was anderes ergibt.

 

5. Bei einer nur unerheblichen oder nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln (z.B. optische Mängel) ist ein Rücktrittsrecht ausgeschlossen. Dabei liegt eine unerhebliche bzw. geringfügige Vertragswidrigkeit auf jeden Fall dann vor, wenn nur optische Mängel vorliegen oder die Funktionalität der Ware / Leistung nicht beeinträchtigt ist.
Der Rücktritt ist ferner ausgeschlossen, wenn der Kunde für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, alleine oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der Umstand von uns nicht zu vertreten ist und zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Kunde im Annahmeverzug ist.

 

6. Ein Mangel im Sinne des Gewährleistungsrechts liegt nicht vor, wenn Abweichungen, insbesondere in Messwerten, von unseren Angaben vorliegen, diese Abweichungen sich aber noch im jeweiligen vom Hersteller vorgegebenen Toleranzbereich befinden.

Bei Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung oder Verwendung der Ware durch den Kunden entstanden sind besteht keine Gewährleistung. Gleiches gilt für einen sogenannten „gewollten Verschleiß".

 

7. Der Kunde hat gelieferte Waren / Leistungen unverzüglich zu untersuchen und gegebenenfalls Mängel unverzüglich zu rügen. Es gelten die §§ 377, 378 HGB. Ergibt sich hieraus nichts Anderes, gilt der Vertragsgegenstand spätestens eine Woche nach Meldung der Abnahmebereitschaft als abgenommen.
Werden Mängel nicht entsprechend diesen Vorschriften unverzüglich untersucht und angezeigt, sind Gewährleistungsansprüche der Kunden insoweit ausgeschlossen.


§ 6 Eigentumsvorbehalt

1. Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Sachen bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere Zahlungsforderungen vor, die uns aus irgendeinem Rechtsgrund aus der gesamten Geschäftsbeziehung gegenüber dem Kunden zustehen.

 

2. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen zu veräußern, solange er sich nicht in Zahlungsrückstand befindet. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware sind unzulässig.

Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (unerlaubte Handlung, Versicherung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Kunde bereits jetzt an uns ab. Die Deckungsgrenze für die insoweit abgetretenen Forderungen beträgt 110% der zusichernden Kaufpreisforderung. Die Abtretung wird hiermit durch uns angenommen.
Der Kunde wird hiermit jedoch widerruflich ermächtigt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen.

Die Ermächtigung zur Weiterveräußerung erlischt, sobald über das Vermlgen des Kunden ein Antrag auf Insolvenzeröffnung gestellt ist.

 

3. Verarbeitungen oder Umbildungen der Vorbehaltsware erfolgen stets für uns als Herstellerin, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung, wird bereits jetzt vereinbart, dass das Eigentum an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig auf uns übergeht.
Die Ermächtigung zur Weiterverarbeitung, Umbildung, Vermischung, Verbindung der Vorbehaltsware erlischt, sobald über das Vermögen des Kunden ein Antrag auf Insolvenzeröffnung gestellt wird.

 

4. Für die Dauer des Eigentumsvorbehalts ist der Kunde verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, insbesondere die Sache auf eigene Kosten ausreichend zu versichern. Soweit Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Kunde diese ebenfalls auf eigene Kosten durchzuführen.

 

5. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware ist der Kunde verpflichtet, auf unser Eigentum hinzuweisen und uns unverzüglich zu benachrichtigen.
Soweit der Kunde hiergegen verstößt und der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde.

 

6. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware zu untersagen und vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware zurückzuverlangen.


§ 7 Haftung

1. Wegen der Verletzung nichtwesentlicher Vertragspflichten ist unsere Haftung ausgeschlossen, es sei denn, es liegt eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Vertragsverletzung durch uns oder unsere Erfüllungsgehilfen vor. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen wesentlicher Vertragspflichten beschränkt sich unsere Haftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden.

Unter wesentlichen Vertragspflichten im vorgenannten Sinne sind solche vertraglichen Verpflichtungen zu verstehen, deren Nichteinhaltung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.

 

2. Der Haftungsausschluss und die Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei einer Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körper oder der Gesundheit sowie für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz.


§ 8 Werkzeuge

1. An unseren Werkzeugen und an den von uns hergestellten Werkzeugen, auch soweit wir dieses den Kunden beistellen, behalten wir uns das Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung der Werkzeuge vor.

 

2. Der Kunde ist verpflichtet, von uns beigestellte Werkzeuge, die sich noch in unserem Eigentum befinden, auf eigene Kosten gegen Feuer- Wasser und Diebstahlschäden zu versichern. Der Kunde tritt weiterhin schon jetzt alle etwaige Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung an uns ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an.

 

3. Der Kunde kann erst dann Eigentum an unseren Werkzeugen erwerben, wenn die Werkzeuge vollständig bezahlt sind. In diesem Fall sind diese Werkzeuge sowie etwaige beigestellte Werkzeuge, die sich bei uns befinden sollten, innerhalb von 12 Monaten nach der letzten Lieferung oder Leistung vom Kunden auf eigene Kosten abzuholen. Werden diese Werkzeuge nicht innerhalb der vorbezeichneten Frist abgeholt, sind wir berechtigt, dem Kunden schriftlich eine weitere Frist von 2 Monaten zur Abholung der Werkzeuge zu setzen. Nach Ablauf dieser Frist sind wir berechtigt, die Werkzeuge auf Kosten des Kunden einzulagern oder zu entsorgen.

 

4. Fertigungskosten für Werkzeuge, die speziell für den Kunden angefertigt werden einschließlich der Wartungskosten, sowie der Wiederbeschaffungs- und Reparaturkosten für derartige Spezialwerkzeuge trägt der Kunde, sofern der Untergang oder die Verschlechterung der Werkzeuge nicht von uns zu vertreten sein sollte.


§ 9 Anwendbares Recht, Gerichtsstandvereinbarung

1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht) finden keine Anwendung.

 

2. Erfüllungsort für beide Vertragsteile ist Schöntal-Berlichingen.

 

3. Gerichtsstand ist das für Schöntal-Berlichingen jeweils zuständige Amts- oder Landgericht.

 

§ 10 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder lückenhaft sein, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.